Unterstützung im Urlaub
Die Leistungen der Pflegekasse können auch im Ausland genutzt werden
Monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro: Diese Leistung kommt für häuslich gepflegte Menschen ab dem Pflegegrad 1 in Betracht. Häuslich gepflegt wird, wer in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern lebt. Meistens gilt dies auch für die Bewohner von Wohngemeinschaften. Für diesen Personenkreis ist der Entlastungsbetrag auch für Zeiten im Ausland zu gewähren. Allerdings darf der Urlaub nicht länger als sechs Wochen dauern. Wichtig ist auch, dass ein anerkannter Dienst die Unterstützung und Betreuung im Urlaub erbringt. Ist das der Fall, so sind die Kosten für die Zeit im Ausland in Höhe des Entlastungsbetrages zu erstatten. (Sozialgericht Münster, Urteil vom 16. März 2021 – Aktenzeichen: S 20 P 42/19). Ob alle Gerichte das genauso entscheiden würden, ist schwer zu sagen. Die besseren Argumente sprechen aber dafür, den Entlastungsbetrag auch für Zeiten im Ausland zu bewilligen.
Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege kommt für alle häuslich gepflegten Menschen ab dem Pflegegrad 2 in Betracht. Wo diese Leistung erbracht wird, ist nicht vorgeschrieben. Die Gerichte haben bestätigt, dass sie auch im Ausland erbracht werden kann. Die Ersatz-Pflegekraft kann von Deutschland aus mitreisen oder vor Ort leben. Auch hier gilt aber, dass der Aufenthalt im Ausland nicht länger als sechs Wochen dauernd darf.
Zur Beachtung: Leider gibt es auch dann meistens keine Verhinderungspflege, wenn in besonderen Wohnformen lebende Menschen eine Zeit lang zu den Eltern zurückkehren.
Pflegegeld: Das (anteilige) Pflegegeld für Menschen ab dem Pflegegrad 2 ist weiter zu zahlen, wenn der pflegebedürftige Mensch Urlaub im europäischen Ausland macht. Dazu zählen auch Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz. Wer weiter weg fährt, bekommt das Pflegegeld grundsätzlich nur bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr.
Pflegesachleistung: Diese Leistung für Menschen ab dem Pflegegrad 2 gibt es in der Regel nur bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr. Außerdem muss die Pflegeperson oder eine Vertretung, die ansonsten (in Deutschland) die Sachleistung erbringt, den pflegebedürftigen Menschen ins Ausland begleiten.
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