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Notvertretungsrecht für Ehegatten

Notvertretungsrecht für Ehegatten

 

Ob Unfall, Schlaganfall oder Herzinfarkt: Wenn Kranke einer medizinischen Behandlung nicht mehr selbst zustimmen können, konnte das bislang auch nicht der Ehe- oder Lebenspartner für sie tun – es sei denn, es lag hierfür eine schriftliche Vollmacht vor. Seit dem 1. Januar 2023 ist das jetzt anders. Nunmehr gilt bei gesundheitlichen Fragen automatisch ein sogenanntes Not- oder auch Ehegattenvertretungsrecht.

Was bedeutet das in der Praxis? Angenommen, eine Person kommt ins Krankenhaus ist bewusstlos und somit nicht ansprechbar. Damit sich der gesundheitliche Zustand nicht verschlimmert, muss schnell gehandelt werden. Allerdings kann die Person ja momentan selbst nicht in eine bestimmte Behandlung einwilligen. Seit Jahresbeginn 2023 gibt nun der neue Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch Ehegatten und Lebenspartnern für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten sowie bei kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen. Dieses Notvertretungsrecht ist allerdings auf sechs Monate begrenzt. Für diese Zeit ist der behandelnde Arzt gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner von der Schweigepflicht entbunden. Damit das Notvertretungsrecht gilt, darf keine anderslautende Vorsorgevollmacht vorliegen. Ist bereits ein Betreuer vom Gericht bestellt, geht dieser ebenfalls vor. Die Wünsche des Patienten oder der Patientin sind auch im Notvertretungsrecht maßgeblich. Diese Wünsche können in einer Patientenverfügung niedergelegt sein. oder sind in einem Gespräch zwischen ärztlicher Seite und den Angehörigen oder Vertrauenspersonen des Patienten zu ermitteln.

Was ist mit dem Notvertretungsrecht nicht abgedeckt? Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann keine finanziellen Angelegenheiten der erkrankten Person erledigen – zum Beispiel mit deren Geld bestimmten Forderungen nachkommen beziehungsweise Ansprüche gegenüber Behörden, also zum Beispiel dem Sozialamt, geltend machen. Er ist zudem auch nicht berechtigt, Verträge des Erkrankten zu kündigen oder etwa dessen Auto zu verkaufen. Er kann aber für den Erkrankten Verträge abschließen, die innerhalb der sechs Monate etwa für medizinische Behandlungen oder für Reha-Maßnahmen nötig sind.

Auch Bankgeschäfte oder Versicherungsangelegenheiten sind durch das Notvertretungsrecht nicht abgedeckt. Zudem: Das Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate beschränkt. Wenn der erkrankte Ehegatte oder Lebenspartner nach diesem halben Jahr noch nicht in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, muss ein Betreuer bestellt werden – es sei denn, es liegt eine Vollmacht vor.