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Neuigkeiten bei der Pflegeversicherung ab 2025

WAs gibt es neues bei der pflegeversicherung ab 01.01.2025?

 

Das Pflegegeld wurde zum 01.01.2025 nochmals erhöht, für Pflegegrad 2 gibt es jetzt 347,- €, für PG 3 599,- €, für PG 4 800,- € und bei Pflegegrad 5 gibt es 990,- € pro Monat. Pflegegeld erhalten grundsätzlich die Pflegebedürftigen, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und bei denen ein Angehöriger oder eine andere Person, zum Beispiel ein Freund oder Nachbar, die Pflege übernimmt.

Pflegesachleistungen können pflegebedürftige Personen ebenfalls ab Pflegegrad 2 beanspruchen. Als Sachleistungen werden die pflegerischen Dienste bezeichnet, die zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst oder ein Betreuungsdienst anbietet. Dazu gehören die Hilfstätigkeiten bei der Körperpflege, bei der Ernährung und bei der Bewegung, aber auch unterstützende Aufgaben in der hauswirtschaftlichen Versorgung, zum Beispiel das Einkaufen oder das Wäschewaschen. Die Abrechnung der Pflegesachleistungen führt der Pflegedienst oder die Pflegeeinrichtung direkt mit der Pflegekasse durch.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind miteinander kombinierbar.

Ab 2025 stehen Pflegebedürftigen monatlich 131 Euro statt bisher 125 Euro Entlastungsbetrag zur Verfügung. Den Entlastungsbetrag können pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1 für verschiedenen Leistungen einsetzen, die den Pflegealltag in der häuslichen Pflege erleichtern. Dazu gehören zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen oder die Betreuung der pflegebedürftigen Person.  Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern nachträglich erstattet.

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten und die Pflege ohne Unterstützung eines Pflegedienstes organisieren, müssen in regelmäßigen Abständen einen sogenannten Beratungseinsatz, auch Beratungspflichtbesuch genannt, durch eine Pflegefachperson nachweisen. Die Beratungsbesuche finden abhängig vom Pflegegrad, einmal im Quartal oder jedes halbe Jahr statt. Damit soll die Qualität der Pflege zu Hause sichergestellt werden. Pflegende Angehörige erhalten Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung. Zudem ist der Beratungseinsatz Voraussetzung, um weiterhin Pflegegeld zu erhalten. Wird der Beratungseinsatz nicht durchgeführt, wird das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall eingestellt. Für die durchzuführenden Beratungsbesuche können Sie sich sehr gerne an uns wenden.

Alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Ab 2025 steigt der monatliche Betrag dafür von 40 Euro auf 42 Euro.

Ab 2025 erhöht sich der jährliche Betrag für die Kurzzeitpflege von 1.774 Euro auf 1.854 Euro. Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte Form der stationären Pflege, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht durchgeführt werden kann, zum Beispiel wenn pflegende Angehörige in den Urlaub fahren. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.

Verhinderungspflege kann genutzt werden, wenn die Pflege zu Hause weiterhin möglich ist, aber die Hauptpflegeperson vertreten wird. Ab Pflegegrad 2 steht dafür ein jährliches Budget zur Verfügung. Dieses steigt von 1.612 Euro auf 1.685 Euro.

Im Pflegegrad 4 und 5 steht Pflegebedürftigen unter 25 Jahren bereits seit Januar 2024 ein erhöhter Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Durch die Übertragung der nicht verwendeten Mittel der Kurzzeitpflege beträgt der Leistungsanspruch dann 3.386 Euro pro Kalenderjahr. Zum 1. Januar 2025 steigt dieser Betrag auf 3.539 Euro. Zusätzlich wurde der Anspruch auf Verhinderungspflege für diesen Personenkreis von sechs auf acht Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate gepflegt haben muss, ist entfallen.

Gemeinsamer Jahresbetrag ab 2025: Zum 1. Juli 2025 wird dann für alle Pflegebedürftigen ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingeführt. Der Betrag wird sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.539 Euro belaufen und flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einsetzbar sein. Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt dann.

Teilstationäre Pflegeangebote – wie zum Beispiel Tages- und Nachtpflege – ergänzen die häusliche Pflege, um pflegende Angehörige am Tag oder in der Nacht zu entlasten. Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.  Ab 2025 liegen die Beträge dafür zwischen 721,- € bei PG 2 und 2085,- € bei PG 5.

Bereits seit1. Januar 2024 wurden außerdem Verbesserungen beim sogenannten Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Anspruch auf diese Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung haben Arbeitnehmer, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen. Sie dürfen für bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und erhalten in dieser Zeit für entgangenes Arbeitsentgelt das Pflegeunterstützungsgeld. (Nach der bisherigen Rechtslage wurde das Pflegeunterstützungsgeld je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nur einmal für bis zu zehn Arbeitstage gewährt. Jetzt besteht der Anspruch jährlich wiederkehrend.) Konkret bedeutet das: Berufstätige pflegende Angehörige können sich nicht mehr nur einmalig, sondern in Bezug auf denselben pflegebedürftigen Angehörigen jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage bei akuter Notlage für die Pflege freistellen lassen.