WAs gibt es neues bei der pflegeversicherung ab 01.01.2024?
– Pflegegeld: Die Leistungsbeträge beim Pflegegeld und bei den Pflegesachleistungen sind zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent gestiegen. Für das Pflegegeld bedeutet das, dass es bei Pflegegrad 2 jetzt 332,- € gibt, bei PG 3 sind es 573,- €, bei PG 4 765,- € und bei PG 5 gibt es 947,- €.
Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen mit diesem Schritt nochmals um 4,5 Prozent an.
– Verhinderungspflege: Zum 1. Januar 2024 wurde der Anspruch auf Verhinderungspflege für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 verbessert. Jetzt kann die Verhinderungspflege bei diesem Personenkreis um den vollen Betrag der Kurzzeitpflege und damit um 1.774 Euro aufgestockt werden. Daraus ergibt sich nun ein Jahresbetrag für die Verhinderungspflege von 3.386 Euro.
Zusätzlich wurde der Anspruch auf Verhinderungspflege für diesen Personenkreis von sechs auf acht Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate gepflegt haben muss, ist entfallen.
Gemeinsamer Jahresbetrag ab 2025: Zum 1. Juli 2025 wird für alle Pflegebedürftigen ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingeführt. Der Betrag wird sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.539 Euro belaufen und flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einsetzbar sein. Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt dann.
– Pflegeunterstützungsgeld: Zum 1. Januar 2024 wurden außerdem Verbesserungen beim sogenannten Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Anspruch auf diese Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung haben Arbeitnehmer, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen. Sie dürfen für bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und erhalten in dieser Zeit für entgangenes Arbeitsentgelt das Pflegeunterstützungsgeld. (Nach der bisherigen Rechtslage wurde das Pflegeunterstützungsgeld je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nur einmal für bis zu zehn Arbeitstage gewährt. Jetzt besteht der Anspruch jährlich wiederkehrend.) Konkret bedeutet das: Berufstätige pflegende Angehörige können sich nicht mehr nur einmalig, sondern in Bezug auf denselben pflegebedürftigen Angehörigen jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage bei akuter Notlage für die Pflege freistellen lassen.